OLG Koblenz - Beschluss vom 02.06.2008
14 W 323/08
Normen:
GKG § 21; GKG § 71; GKG § 72; GKG § 8; KostRMoG § 1;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 267
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 483/01

Anwendung des kostenrechtlichen Verfahrensrechts in Altfällen

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 14 W 323/08

DRsp Nr. 2009/26520

Anwendung des kostenrechtlichen Verfahrensrechts in Altfällen

Die auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beruhenden Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe finden bei "Altfällen" auch dann keine Anwendung, wenn ein Rechtsmittel nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21; GKG § 71; GKG § 72; GKG § 8; KostRMoG § 1;

Gründe:

Beide Parteien meinen, die Kosten eines 2005 vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens seien wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (neuer Fassung) seien nicht erfüllt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.