1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Beide Parteien meinen, die Kosten eines 2005 vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens seien wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (neuer Fassung) seien nicht erfüllt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|