I.
Der Antragsteller - amerikanischer Staatsangehöriger - und die Antragsgegnerin - deutsche Staatsangehörige - haben am 22. Januar 1993 in T. / Dänemark geheiratet. Aus der Ehe der Parteien, die ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist die Tochter T., geboren am 11. Dezember 1996, hervorgegangen.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 11. November 2002 wurde die Ehe geschieden (rechtskräftig seit 01. März 2003) und (u.a.) der Umgang des Antragstellers mit der ehegemeinschaftlichen Tochter bis einschließlich Juli 2003 ausgesetzt sowie der Antragsgegnerin aufgegeben, Namen und Anschrift des behandelnden Kinderpsychologen bzw. Kindertherapeuten von T. dem Antragsteller mitzuteilen und den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (Ziff. 3 des Urteils). Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, einen Computer an den Antragsteller herauszugeben (Ziff. 4 des Urteils).
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