OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.2005
2 UF 176/02
Normen:
GKG § 1 Nr. 1b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 631
JurBüro 2006, 143
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 138/01

Anwendung des GKG im Rechtsmittelverfahren, wenn dieses ausschließlich Folgesachen zum Gegenstand hat

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 UF 176/02

DRsp Nr. 2006/2168

Anwendung des GKG im Rechtsmittelverfahren, wenn dieses ausschließlich Folgesachen zum Gegenstand hat

»Die Streitwertvorschriften des GKG finden nach Auffassung des Senats im Rechtsmittelverfahren auch dann Anwendung, wenn Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ausschließlich Folgesachen sind.«

Normenkette:

GKG § 1 Nr. 1b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller - amerikanischer Staatsangehöriger - und die Antragsgegnerin - deutsche Staatsangehörige - haben am 22. Januar 1993 in T. / Dänemark geheiratet. Aus der Ehe der Parteien, die ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist die Tochter T., geboren am 11. Dezember 1996, hervorgegangen.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 11. November 2002 wurde die Ehe geschieden (rechtskräftig seit 01. März 2003) und (u.a.) der Umgang des Antragstellers mit der ehegemeinschaftlichen Tochter bis einschließlich Juli 2003 ausgesetzt sowie der Antragsgegnerin aufgegeben, Namen und Anschrift des behandelnden Kinderpsychologen bzw. Kindertherapeuten von T. dem Antragsteller mitzuteilen und den behandelnden Therapeuten/Psychologen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (Ziff. 3 des Urteils). Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, einen Computer an den Antragsteller herauszugeben (Ziff. 4 des Urteils).