BGH - Beschluss vom 28.10.2010
VII ZB 15/10
Normen:
RVG § 15a;
Fundstellen:
AGS 2010, 580
AnwBl 2011, 149
BB 2010, 3034
BRAK-Mitt 2011, 37
ErbR 2011, 82
FamRZ 2011, 104
JurBüro 2011, 78
MDR 2011, 136
NJW 2011, 1367
NJW-Spezial 2011, 28 Rpfleger 2011, 178
RVG professionell 2011, 38
RVGreport 2011, 28
Rpfleger 2011, 178
ZIP 2011, 304
ZfBR 2011, 140
zfs 2011, 101
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 170/10
LG Chemnitz, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 2043/06

Anwendung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auf Altfälle i.R.d. Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Entgegenstehen der Rechtskraft einer Entscheidung über die Geltendmachung der hälftigen Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen VII ZB 15/10

DRsp Nr. 2010/20286

Anwendung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auf Altfälle i.R.d. Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Entgegenstehen der Rechtskraft einer Entscheidung über die Geltendmachung der hälftigen Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr

a) Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456). b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.

Auf die Beschwerden des Klägers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2010 aufgehoben.