SchlHOLG - Beschluss vom 26.04.2004
15 WF 118/04
Normen:
KostO § 131 Abs. 1 ; KostO § 311 Abs. 3 ; GKG § 11 Abs. 1 ; GKG KV Nr. 1951;
Vorinstanzen:
AG Husum, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 333/03

Anwendung der Kostenordnung bei Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einstweilige Anordnung in einem Umgangsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 15 WF 118/04

DRsp Nr. 2004/11318

Anwendung der Kostenordnung bei Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einstweilige Anordnung in einem Umgangsverfahren

»Im isolierten FGG -verfahren richtet sich die Erhebung einer Gerichtsgebühr bei der Verwerfung oder Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung (§§ 621 g Satz 2, 620 a ff. ZPO) nach § 131 I und III KostO, nicht nach Nr. 1951 KV- GKG

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 1 ; KostO § 311 Abs. 3 ; GKG § 11 Abs. 1 ; GKG KV Nr. 1951;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller haben beantragt, den Umgang mit ihrer Enkeltochter zu regeln. Im Rahmen dieses Umgangsverfahrens haben sie eine einstweilige Anordnung beantragt, die das Familiengericht durch Beschluss vom 12.12.2003 erlassen hat. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der dritte Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 23.1.2004 auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 900,00 EURO als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellungen der Antragsgegnerin sind durch den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen am 4.2.2004 zurückgewiesen worden.