Die Antragsteller haben beantragt, den Umgang mit ihrer Enkeltochter zu regeln. Im Rahmen dieses Umgangsverfahrens haben sie eine einstweilige Anordnung beantragt, die das Familiengericht durch Beschluss vom 12.12.2003 erlassen hat. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der dritte Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 23.1.2004 auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 900,00 EURO als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellungen der Antragsgegnerin sind durch den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen am 4.2.2004 zurückgewiesen worden.
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