I.
Das Landgericht Dessau - Rechtspfleger - hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2005 auf 29.330,00 Euro festgesetzt. Dabei hat er entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 26. Mai 2005 Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berücksichtigt. Hätte er die Gebühren nach der BRAGO festgesetzt, hätte sich der festzusetzende Betrag nur auf 19.235,80 Euro belaufen (9.581,40 Euro + 9.581,40 Euro Gebühren + 20,00 Euro Auslagenpauschale + 53,00 Euro Reisekosten).
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde und legt dar, der Rechtspfleger habe fehlerhaft die Vorschriften des RVG angewandt, denn der unbedingte Auftrag zur Vertretung der Beklagten im Rechtsstreit sei schon vor der Klageerhebung erteilt worden.
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