OLG Naumburg - Beschluss vom 09.11.2005
10 W 63/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1258/04

Anwendung der BRAGO nach der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG: Zur Frage, ob außergerichtliche und vorprozessuale Tätigkeiten, die der Prozessbevollmächtigte entfaltet hat, bereits auf eine unbedingte Beauftragung schließen lassen

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 10 W 63/05

DRsp Nr. 2006/7266

Anwendung der BRAGO nach der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG : Zur Frage, ob außergerichtliche und vorprozessuale Tätigkeiten, die der Prozessbevollmächtigte entfaltet hat, bereits auf eine unbedingte Beauftragung schließen lassen

»Zu den Anforderungen, die an die Anwendung der Regelungen der Rechtsanwaltsvergütungsordnung gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG nach der Übergangsregelung zu stellen sind.«

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht Dessau - Rechtspfleger - hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2005 auf 29.330,00 Euro festgesetzt. Dabei hat er entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 26. Mai 2005 Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berücksichtigt. Hätte er die Gebühren nach der BRAGO festgesetzt, hätte sich der festzusetzende Betrag nur auf 19.235,80 Euro belaufen (9.581,40 Euro + 9.581,40 Euro Gebühren + 20,00 Euro Auslagenpauschale + 53,00 Euro Reisekosten).

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde und legt dar, der Rechtspfleger habe fehlerhaft die Vorschriften des RVG angewandt, denn der unbedingte Auftrag zur Vertretung der Beklagten im Rechtsstreit sei schon vor der Klageerhebung erteilt worden.