Anwendbarkeit von § 28 StBGebV nicht für alle Verwaltungsakte, sondern nur für Steuerbescheide und Bescheide in steuerbescheidähnlicher Form; Anwendung der DM-Tabelle der BRAGO für Kostenfestsetzung bei Beauftragung der Steuerberaters vor dem 1.1.2002
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 KO 3/07
DRsp Nr. 2008/16243
Anwendbarkeit von § 28StBGebV nicht für alle Verwaltungsakte, sondern nur für Steuerbescheide und Bescheide in "steuerbescheidähnlicher" Form; Anwendung der DM-Tabelle der BRAGO für Kostenfestsetzung bei Beauftragung der Steuerberaters vor dem 1.1.2002
1. § 28StBGebV, wonach der Steuerberater für die Prüfung eines "Steuerbescheids" eine Zeitgebühr erhält, erfasst zwar nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide i. S. des § 155AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide, die in "steuerbescheidähnlicher" Form ergehen; die Vorschrift ist aber nicht auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff. AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar und gilt daher z.B. nicht für Bescheide über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.