FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2008
9 KO 3/07
Normen:
StBGebV § 2 ; StBGebV § 11 ; StBGebV § 28 ; StBGebV § 40 Abs. 1 Nr. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 3 ; StBGebV § 47a S. 1 ; StBGebV § 45 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 134 ; BRAGO Anlage 1 zu § 11 ; AO § 118 ; FGO § 149 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1490

Anwendbarkeit von § 28 StBGebV nicht für alle Verwaltungsakte, sondern nur für Steuerbescheide und Bescheide in steuerbescheidähnlicher Form; Anwendung der DM-Tabelle der BRAGO für Kostenfestsetzung bei Beauftragung der Steuerberaters vor dem 1.1.2002

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 KO 3/07

DRsp Nr. 2008/16243

Anwendbarkeit von § 28 StBGebV nicht für alle Verwaltungsakte, sondern nur für Steuerbescheide und Bescheide in "steuerbescheidähnlicher" Form; Anwendung der DM-Tabelle der BRAGO für Kostenfestsetzung bei Beauftragung der Steuerberaters vor dem 1.1.2002

1. § 28 StBGebV, wonach der Steuerberater für die Prüfung eines "Steuerbescheids" eine Zeitgebühr erhält, erfasst zwar nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide i. S. des § 155 AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide, die in "steuerbescheidähnlicher" Form ergehen; die Vorschrift ist aber nicht auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff. AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar und gilt daher z.B. nicht für Bescheide über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen.