SG Gotha - Beschluss vom 06.10.1999 - S 11 SF 69/98,
Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO im sozialgerichtlichen Verfahren - Erstattung von Reiseauslagen
LSG Thüringen, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen L 6 B 1/00 SF
DRsp Nr. 2004/15932
Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO im sozialgerichtlichen Verfahren - Erstattung von Reiseauslagen
»1. An ein Anerkenntnis des Beschwerdeführers (Staatskasse) bezüglich einer einzelnen Gebühr (hier: Erstattung von Fahrt-, Tage- und Abwesenheitsgeld) ist das Beschwerdegericht nicht gebunden, denn Gegenstand des Kostenverfahrens ist die gesamte Kostenfestsetzung. Eine Bindung erfolgt angesichts der fehlenden eigenen Beschwerde des Beschwerdegegners nur soweit, als das Beschwerdegericht den für die Vertretung festgesetzten Betrag nicht überschreiten darf.2. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO nicht anwendbar.3. Ein verwandtschaftliches Verhältnis der Klägerin zu einer Mitarbeiterin in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist kein Umstand, der mit der Streitsache zusammenhängt. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe können diese allgemeinen Umstände es nicht rechtfertigen, dass die Staatskasse Reisekosten des entfernt wohnenden Rechtsanwalts zu übernehmen hat.«