KG - Beschluss vom 09.08.2005
27 W 152/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 557/04

Anwendbarkeit des RVG für Prozessaufträge, bei denen die Zustellung der Klage ab 1. Juli 2004 erfolgt ist

KG, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 27 W 152/05

DRsp Nr. 2007/1241

Anwendbarkeit des RVG für Prozessaufträge, bei denen die Zustellung der Klage ab 1. Juli 2004 erfolgt ist

Bei Prozessaufträgen kann von einem unbedingten Mandat i.S.v. § 61 Abs. 1 RVG erst im Zeitpunkt der Zustellung der Klage ausgegangen werden. Prozessgebühren werden daher erst bei Klagezustellung ab 1. Juli 2004 nicht mehr nach BRAGO, sondern nach den Vorschriften des RVG abgerechnet.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach neuem Gebührenrecht (RVG) und nicht nach der BRAGO festgesetzt.