Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach neuem Gebührenrecht (RVG) und nicht nach der BRAGO festgesetzt.