OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2005
2 s Sbd VIII 33/05
Normen:
RVG § 51 ; RVG § 61 ;

Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bei Beiordnung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 2 s Sbd VIII 33/05

DRsp Nr. 2005/5094

Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bei Beiordnung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

»1. Das RVG findet auch dann Anwendung, wenn der Rechtsanwalt das Wahlmandat zwar vor dem 1. 7. 2004 übertragen bekommen hat, er aber erst nach dem 1. 7. 2004 zum Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. 2. Zur "besonderen Schwierigkeit" und zum "besonderen Umfang" im Sinne von § 51 RVG

Normenkette:

RVG § 51 ; RVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger die Gewährung einer Pauschgebühr, deren Höhe er mit 3.500,00 EURO beziffert hat.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 08. Februar 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

Auf die Sache ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten am 24. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist.