BGH - Beschluß vom 18.03.2003
IV ZA 9/02
Normen:
GKG § 1 ;

Anwendbarkeit des GKG auf außerhalb der ZPO gegebene Rechtsbehelfe

BGH, Beschluß vom 18.03.2003 - Aktenzeichen IV ZA 9/02

DRsp Nr. 2003/5198

Anwendbarkeit des GKG auf außerhalb der ZPO gegebene Rechtsbehelfe

Für die Geltung des GKG kommt es nicht darauf an, daß das gewählte Rechtsmittel in der ZPO vorgesehen, also statthaft ist, sondern allein darauf, daß das Rechtsmittel in einem nach der ZPO abzuwickelnden Gerichtsverfahren eingelegt worden ist.

Normenkette:

GKG § 1 ;

Gründe:

1. Die Ansicht der Kläger, das nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten "nach der Zivilprozeßordnung" geltende Gerichtskostengesetz sei nicht anwendbar, da sie mit ihrer "Grundrechtsbeschwerde" einen Rechtsbehelf außerhalb der ZPO eingelegt hätten, beruht auf einem Mißverständnis von § 1 GKG. Für die Geltung des GKG kommt es nicht darauf an, daß das gewählte Rechtsmittel in der ZPO vorgesehen, also statthaft ist, sondern allein darauf, daß das Rechtsmittel in einem nach der ZPO abzuwickelnden Gerichtsverfahren eingelegt worden ist. Anderenfalls wären zwar unbegründete Rechtsmittel kostenpflichtig, von vornherein unstatthafte Rechtsmittel hingegen kostenfrei. Die kostenmäßige Besserstellung unstatthafter Rechtsbehelfe wäre aber nicht gerechtfertigt. Die Kläger schulden daher die im GKG für eine erfolglose Beschwerde vorgesehenen Gerichtskosten.