OLG Koblenz - Beschluss vom 07.08.2008
4 W 467/08
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO §§ 355 ff. ; ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 a ; ZPO § 412 ; ZPO § 492 ; ZPO § 493 ; ZPO § 574 ; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1298
OLGReport-Koblenz 2009, 36
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 OH 11/07

Anwendbarkeit des § 406 Abs. 1 ZPO im selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 4 W 467/08

DRsp Nr. 2008/21505

Anwendbarkeit des § 406 Abs. 1 ZPO im selbständigen Beweisverfahren

»1. § 406 Abs. 1 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung und darüber letztlich zur Beweisvereitelung eingesetzt wird, bleibt offen. 2. Werden mehrere Befangenheitsgründe geltend gemacht sind diese grundsätzlich einzeln und in einer Gesamtschau zu prüfen. 3. Bezeichnet ein Sachverständiger den Antragsgegner in einem selbständigen Beweisverfahren in dem die Verursachung eines Schadens durch den Antragsgegner geklärt werden soll als "Verursacher", den Bewollmächtigten als "PV Gegenseite" und führt aus, dass nach dem "vehementen Bestreiten" der Verursachung "leider" weitere Maßnahmen erforderlich, sind, ist die Ablehung wegen der Besorgnis der Befangenheit begründet.«

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO §§ 355 ff. ; ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 a ; ZPO § 412 ; ZPO § 492 ; ZPO § 493 ; ZPO § 574 ; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe: