Auf die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerin vom 12. Februar 2010 wird der am 3. Februar 2010 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2009 von dem Beklagten an Rechtsanwalt H. aus L. gemäß § 126 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf 1.475,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. November 2009 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 586,13 €
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