OLG Celle - Beschluss vom 06.04.2010
2 W 79/10
Normen:
ZPO § 104; RVG § 15a; RVG § 60;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/09

Anwendbarkeit des § 15a RVG in Altfällen

OLG Celle, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 2 W 79/10

DRsp Nr. 2010/6698

Anwendbarkeit des § 15a RVG in Altfällen

Der Senat hält mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. ZIP 2010, 153) nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Neuregelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung handele, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.

Auf die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts der Klägerin vom 12. Februar 2010 wird der am 3. Februar 2010 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2009 von dem Beklagten an Rechtsanwalt H. aus L. gemäß § 126 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf 1.475,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. November 2009 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 586,13 €

Normenkette:

ZPO § 104; RVG § 15a; RVG § 60;

Gründe: