Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 12. Juni 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2009 zu erstattenden Kosten auf 437 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2009 festgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Streitwert: 437 €
I.
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