OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2007
18 W 342/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO §§ 103 ff. ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Limburg - 4 O 106/07 BGH - III ZB 8/08,

Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 18 W 342/07

DRsp Nr. 2008/17895

Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV im Kostenfestsetzungsverfahren

»Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV ist entgegen der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO §§ 103 ff. ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung des Erlöses aus einer Versteigerung in Höhe von 6.292,35 EUR nebst Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 313,86 EUR (0,65 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. August 2007 in vollem Umfang stattgegeben. Nach diesem Urteil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2007 hat der Kläger unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 487,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zur Festsetzung angemeldet.