OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2006
15 W 55/06
Normen:
KostO § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 324
OLGReport-Hamm 2007, 446
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 19/05

Anwendbarkei von § 164 Abs. 1 KostO auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 15 W 55/06

DRsp Nr. 2007/2768

Anwendbarkei von § 164 Abs. 1 KostO auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist vom Gesellschaftsbegriff des § 164 Abs. 1 KostO mitumfaßt, so daß sich die sich die Gebühren für die Eintragung auch nach den Bestimmungen der HRegGebVO regeln.

Normenkette:

KostO § 164 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist ein sog. großer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Ihre Satzung ist ursprünglich am 24.10.1952 festgestellt worden. Am 2.12.2002 hat die Vertreterversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen. Es sind derzeit zwei Abwickler bestellt, welche die Beteiligte gemeinsam vertreten.

In den Jahren 1998 bis 2004 erfolgten eine Reihe die Beteiligte zu 1) betreffende Eintragungen ins Handelsregister. Die Kostenansätze für die jeweiligen Eintragungen enthielten mit der nachstehend genannten Ausnahme den folgenden Hinweis:

"Vorläufige Kostenrechnung: Vorläufiger Gebührensatz im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH; Endabrechnung nach Neubewertung der Gebühren."

Mit Schreiben vom 11.1.2005 hat sich die B1-Familienfürsorge in L2 für die Beteiligte zu 1) an das Registergericht gewandt und im Hinblick auf die Handelsregistergebührenverordnung vom 30.9.2004 (im Folgenden: HRegGebVO) um Überprüfung der Kostenansätze und Erstattung der zuviel gezahlten Kosten gebeten.