OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.01.1999
6 W 4392/98
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 364
MDR 1999, 894
OLGR-Nürnberg 1999, 158
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 942/97

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 6 W 4392/98

DRsp Nr. 1999/5883

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

»Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers besteht grundsätzlich Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe

1. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 05.11.98 hat das Landgericht Weiden die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf.1.705,15 DM festgesetzt.

Gegen diesen den Beklagtenvertretern am 17..11..98 zugestellten Beschluß hat die Beklagte durch ihre nicht beim Landgericht Weiden zugelassenen Korrespondenzanwälte am 01.12.98 "Erinnerung" eingelegt. Sie erstrebt, die ihr zu erstattenden Kosten um 1.515,00 DM höher festzusetzen.

2. Die Vorschriften über die Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.98 umgestaltet worden.

Nach der nunmehr geltenden Regelung (§ 11 Abs. 1 RPflG) ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers grundsätzlich das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben.