1. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 05.11.98 hat das Landgericht Weiden die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf.1.705,15 DM festgesetzt.
Gegen diesen den Beklagtenvertretern am 17..11..98 zugestellten Beschluß hat die Beklagte durch ihre nicht beim Landgericht Weiden zugelassenen Korrespondenzanwälte am 01.12.98 "Erinnerung" eingelegt. Sie erstrebt, die ihr zu erstattenden Kosten um 1.515,00 DM höher festzusetzen.
2. Die Vorschriften über die Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.98 umgestaltet worden.
Nach der nunmehr geltenden Regelung (§ 11 Abs. 1 RPflG) ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers grundsätzlich das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben.
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