OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2000
10 W 94/00
Normen:
BRAGO §§ 28 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG Nr. 3305, Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 78 91 Abs. 2 § 689 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 306
JurBüro 2001, 199
Rpfleger 2001, 148

Anwaltswechsel im streitigen Verfahren nach Mahnbescheid - Kostenerstattung bei Unterbevollmächtigung - Kostenersparnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 10 W 94/00

DRsp Nr. 2001/6488

Anwaltswechsel im streitigen Verfahren nach Mahnbescheid - Kostenerstattung bei Unterbevollmächtigung - Kostenersparnis

»1. Beauftragt der Gläubiger, der den Erlaß des Mahnbescheides durch einen an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt beantragt hat, im nachfolgenden Streitverfahren einen bei dem auswärtigen Prozeßgericht ansässigen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten, so liegt wegen der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 78 ZPO kein Fall eines notwendigen Anwaltswechsels im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO mehr vor.(Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 1. Dez. 1994, Az. 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262; MDR 1995, 422 sowie OLGR-D'dorf 1995, 140).2. Wird neben dem zuvor als Mahnanwalt tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten ein Unterbevollmächtigter zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem auswärtigen Streitgericht beauftragt, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in dem Umfang erstattungsfähig, in welchem für den Prozeßbevollmächtigten die Kosten für die Anreise zu diesem Gericht erspart worden sind.«

Normenkette:

BRAGO §§ 28 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG Nr. 3305, Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 78 91 Abs. 2 § 689 ;

Gründe:

I.