OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.05.2001
8 W 583/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ; BRAGO § 43 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 176
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 937/2000

Anwaltswechsel im Mahnverfahren - Abgabe an Gericht in anderem Landgerichtsbezirk - Mahnverfahren durch Rechtsbeistand

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 8 W 583/00

DRsp Nr. 2001/13142

Anwaltswechsel im Mahnverfahren - Abgabe an Gericht in anderem Landgerichtsbezirk - Mahnverfahren durch Rechtsbeistand

»Mit Wegfall der auf ein Landgericht beschränkten Postulationsfähigkeit begründet die Abgabe vom Mahngericht am (Wohn-)Sitz des Klägers an das -- in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegene -- Landgericht am Sitz des Beklagten nicht mehr die "Notwendigkeit" eines Anwaltswechsels im Sinn von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO.Dies gilt auch, wenn der Kläger zunächst einen Rechtsbeistand beauftragt hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ; BRAGO § 43 ;
Vorinstanz: LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 937/2000
Fundstellen
MDR 2002, 176