OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1998
17 W 262/98
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 3, § 13 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 248
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 92/97

Anwaltswechsel; Beweisverfahren, selbständiges; Gebührenangelegenheit, dieselbe

OLG Köln, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 17 W 262/98

DRsp Nr. 1999/2835

Anwaltswechsel; Beweisverfahren, selbständiges; Gebührenangelegenheit, dieselbe

»1. Das selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozeß gehören bei Identität der Parteien und des Streitgegenstandes gebührenrechtlich gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zu demselben Rechtszug, so daß gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Gebühren insgesamt nur einmal anfallen. 2. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtsprechung verschiedener Gerichte daran fest, daß die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur da anzuerkennen ist, wo die Partei durch Umstände, auf die sie keinen Einfluß hat, gezwungen ist, sich eines anderen Anwalts zu bedienen. Als notwendig ist der Anwaltswechsel nur dann anzuerkennen, wenn er auf Umständen beruht, die vom Willen des Anwalts unabhängig sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn die Berufsausübung infolge Erkrankung unmöglich ist.«

Normenkette:

BRAGO § 37 Nr. 3, § 13 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist ganz überwiegend begründet. Sie führt zur Erhöhung des zugunsten der Klägerin festgesetzten Erstattungsbetrages um 736,77 DM auf 5.903,55 DM.