Die formell bedenkenfreie Erinnerung des Antragstellers, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), erweist sich als begründet; sie führt zu der erstrebten Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf 5.584,05 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 2.132,67 DM auf 3.451,38 DM.
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