»1. Mit Annahme des Mandats werden nur die Mitsozien, nicht aber die angestellten Rechtsanwälte verpflichtet.2. Die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO entsteht bereits mit dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.3. Der Anwalt hat auch im Falle des Zurückgreifens auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gem. § 23BRAGO, wenn auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden4. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer Unterhaltsvereinbarung ist auch wenn über einen Teil bereits gerichtlich entschieden ist, vom vollen Betrag und nicht nur von einem Teilbetrag auszugehen; der Anwalt haftet nämlich bei seiner Beratung für die Richtigkeit des gesamten Betrages.5. Bei der Vereinbarung über die Übertragung eines Grundstücks ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts vom Verkehrswert des Grundstücks auszugehen, grundpfandrechtliche Belastungen bleiben außer Betracht.«