LAG München - Beschluss vom 04.03.2013
1 Ta 13/13
Normen:
RVG § 7; RVG § 22 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1008 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5186/11

Anwaltsvergütung bei Restlohnklagen mehrerer Beschäftigter gegen die gleiche Arbeitgeberin

LAG München, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 13/13

DRsp Nr. 2013/13854

Anwaltsvergütung bei Restlohnklagen mehrerer Beschäftigter gegen die gleiche Arbeitgeberin

1. Verfolgen mehrere Arbeitnehmer verschiedene Restlohnansprüche in einem Verfahren gegen den gleichen Arbeitgeber liegt dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG, nicht aber derselbe Gegenstand im Sinne von VV 1008 Abs. 1 RVG vor. 2. Für die Vertretung mehrerer Kläger in diesem Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren aus den zusammen gerechneten Werten der Forderungen der einzelnen Kläger ohne eine Erhöhungsgebühr. 3. Eine prozentuale Aufteilung der Gebühren auf die einzelnen Kläger findet nicht statt. Vielmehr schuldet jeder Kläger die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 3. gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts München vom 30.08.2012 (Az. 17 Ca 5186/11) wird auf Kosten der Klägerin zu 3. zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 7; RVG § 22 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1008 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung der von der Klägerin zu 3. ihrem Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Gebühren und Auslagen für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht.