Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 3. gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts München vom 30.08.2012 (Az.
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung der von der Klägerin zu 3. ihrem Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Gebühren und Auslagen für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
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