LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2004
5 Ta 93/04
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 § 31 § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3452/02

Anwaltsvergütung bei Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 93/04

DRsp Nr. 2005/2124

Anwaltsvergütung bei Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht steht dem Anwalt ein erhöhter Gebührensatz zu; statt der in § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO genannten 5/10-Gebühr hat der Anwalt Anspruch auf 13/20 der Gebühr.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 § 31 § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 05.02.2004 - 3 AZN 838/03 - entschied der Dritte Senat des BAG wie folgt:

1. "Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.10.2003 - 5 Sa 779/03 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 3.159,01 festgesetzt."

Mit dem Schriftsatz vom 02.03.2004 (Bl. 257 f d.A.), der am 04.03.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, beantragte die Beklagte - nach näherer Maßgabe dieses Schriftsatzes -, die der Beklagten (von dem Kläger) zu erstattenden Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf EUR 302,10 nebst Zinsen festzusetzen.

Dazu äußerte sich der Kläger - wie aus Bl. 261 d.A. ersichtlich - mit dem Schreiben vom 09.03.2004. Dabei verwies er auf sein - an das Bundesarbeitsgericht gerichtetes - Schreiben vom 21.02.2004 (Bl. 262 d.A.).