I.
Mit Beschluss vom 05.02.2004 - 3 AZN 838/03 - entschied der Dritte Senat des BAG wie folgt:
1. "Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.10.2003 - 5 Sa 779/03 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 3.159,01 festgesetzt."
Mit dem Schriftsatz vom 02.03.2004 (Bl. 257 f d.A.), der am 04.03.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, beantragte die Beklagte - nach näherer Maßgabe dieses Schriftsatzes -, die der Beklagten (von dem Kläger) zu erstattenden Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf EUR 302,10 nebst Zinsen festzusetzen.
Dazu äußerte sich der Kläger - wie aus Bl. 261 d.A. ersichtlich - mit dem Schreiben vom 09.03.2004. Dabei verwies er auf sein - an das Bundesarbeitsgericht gerichtetes - Schreiben vom 21.02.2004 (Bl. 262 d.A.).
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