OLG München - Beschluss vom 22.10.2010
11 W 1560/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S.1; RVG -VV Nr. 3200;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 5564/08

Anwaltskosten bei Einreichung eines Schriftsatzes nach Zurücknahme der Berufung

OLG München, Beschluss vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 11 W 1560/09

DRsp Nr. 2011/6939

Anwaltskosten bei Einreichung eines Schriftsatzes nach Zurücknahme der Berufung

Wenn der Berufungsbeklagte nach Rücknahme der bereits begründeten Berufung einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, ist die dadurch entstandene volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war.

I. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 27.03.2009 in der Fassung von Nr. 1. des Beschlusses vom 14.05.2009 werden die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten der II. Instanz auf 737,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2009 festgesetzt.

II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 223,12 Euro.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S.1; RVG -VV Nr. 3200;

Gründe: