I. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 27.03.2009 in der Fassung von Nr. 1. des Beschlusses vom 14.05.2009 werden die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten der II. Instanz auf 737,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2009 festgesetzt.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt 223,12 Euro.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
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