I.
Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Kläger ohne vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle am 30. Mai 2000 zum 30. Juni 2000 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger, vertreten durch den Antragsteller, die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit einem Beschluss vom 4. Juli 2000 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt. In der Güteverhandlung am 4. Juli 2000 haben die Parteien übereinstimmend mitgeteilt, dass der Beklagte die Kündigung unter dem 29. Juni 20000 zurückgenommen habe; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erklärt, dass er die Rücknahme annehme. Daraufhin haben die Parteien die folgende, als "Vergleich" bezeichnete Erklärung abgegeben:
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