OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2003
21 AR 83/02
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 1499/02
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 185/02

Anwaltshonorarklage: Objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 21 AR 83/02

DRsp Nr. 2003/9099

Anwaltshonorarklage: Objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung

»Eine Verweisung vom Gericht am Sitz der Anwaltskanzlei an das Wohnsitzgericht des Beklagten bindet bei einer Anwaltshonorarklage das Wohnsitzgericht nicht, wenn das verweisende Gericht sich nicht erkennbar mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes auseinandergesetzt und die Verweisung nicht begründet hat.«

Normenkette:

ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe: