OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2004
1 U 54/03
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 ; BRAGO § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2 ; BRAGO § 16 ; BRAGO § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - 2-20 O 190/93 - 06.02.2003,

Anwaltshonorar für Tätigkeit im Zusammenhang mit Grundstücksverkauf - mehrere Angelegenheiten bei Verhandlungen über verschiedene Verträge?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 1 U 54/03

DRsp Nr. 2004/13213

Anwaltshonorar für Tätigkeit im Zusammenhang mit Grundstücksverkauf - mehrere Angelegenheiten bei Verhandlungen über verschiedene Verträge?

»1. Wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß mit verschiedenen Partnern Verhandlungen führt, die zum Abschluss verschiedener Verträge führen sollen, liegen auch dann zwei Angelegenheiten vor, wenn der Vollzug und das Wirksamwerden des einen Vertrages vom Zustandekommen des anderen Vertrages abhängen. 2. Wenn der Mandant infolge eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und sich auf gerichtliche Empfehlung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages verpflichtet, lässt seine nachlässige Prozessführung nicht ohne weiteres den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vergleichssumme und dem Beratungsfehler entfallen. Die nachlässige Prozessführung ist als Mitverschulden nach § 254 BGB zu würdigen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 ; BRAGO § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2 ; BRAGO § 16 ; BRAGO § 18 ;

Entscheidungsgründe: