OLG Brandenburg - Urteil vom 08.05.2007
11 U 68/05
Normen:
BGB § 280 ; BRAGO § 12 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 210/04

Anwaltshaftung: Zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei der Aufnahme eines Mandats

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 11 U 68/05

DRsp Nr. 2007/10477

Anwaltshaftung: Zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei der Aufnahme eines Mandats

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vermögensinteressen seiner Mandanten zu wahren. Unterlässt er es, den Mandanten auf eine weitaus kostengünstigere Möglichkeit der Rechtsverfolgung (hier: Beantragung eines Erbscheins über einen Notar) aufmerksam zu machen, so liegt hierin eine Pflichtverletzung.

Normenkette:

BGB § 280 ; BRAGO § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wird nicht stattfinden. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 20.000.00 Euro nicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.