OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.02.2005
I-23 U 207/04
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; BGB § 315 ; BGB § 320 ; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 814 ; StBGebV § 11 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 7 ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 8 ; StBGebV § 25 Abs. 1 ; StBGebV § 33 Abs. 1 ; StBGebV § 34 ; BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 3 ; BRAGO § 3 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 375/03

Anwaltshaftung - Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle über Verbescheidung eines Fristverlängerungsantrages; zur Darlegungslast beim Bereicherungsanspruch wegen zuviel bezahlten Honorars

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen I-23 U 207/04

DRsp Nr. 2008/10470

Anwaltshaftung - Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle über Verbescheidung eines Fristverlängerungsantrages; zur Darlegungslast beim Bereicherungsanspruch wegen zuviel bezahlten Honorars

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet nur eine vom Vorsitzenden vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fernmündlich mitgeteilte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Vertrauensschutz. Erhält ein Anwalt dagegen nur von einem Geschäftsstellenbediensteten die (falsche) Auskunft, die Frist sei vom Vorsitzenden verlängert worden, darf er sich hierauf nicht verlassen. Erst recht besteht kein Vertrauensschutz, wenn ein Geschäftsstellenbediensteter ohne Bezugnahme auf eine vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung dem Prozessbevollmächtigten telefonisch lediglich mitteilt: "Fristverlängerung gewährt".