BGH - Urteil vom 21.03.1991
IX ZR 186/90
Normen:
BGB § 675, § 145 ; BRAGO § 37 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 145 Vertragsangebot 2
BGHR BGB § 675 Anwaltsvertrag 7
BGHR BRAGO § 37 Nr. 7 Rechtszug 1
BGHR BRAGO § 52 Abs. 1 Verkehrsanwalt 1
BGHR ZPO § 160 Abs. 2 Beweisthema 1
JurBüro 1991, 1647
NJW 1991, 2084
Rpfleger 1992, 176
WM 1991, 1567
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß eines Verkehrsanwaltsvertrages

BGH, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen IX ZR 186/90

DRsp Nr. 1996/5926

Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß eines Verkehrsanwaltsvertrages

»1. Zum Rechtszug können außer der Herausgabe der Handakten oder ihrer Übersendung an den Rechtsanwalt der nächsthöheren Instanz auch andere Tätigkeiten des Prozeßbevollmächtigten gehören, die in die Phase zwischen den Erlaß der Entscheidung und die Mandatsübernahme durch den neuen Anwalt fallen. 2. Nur wo die Umstände die Annahme eines Vertragsangebots eindeutig und klar erkennen lassen, kann vom Abschluß eines Verkehrsanwaltsvertrages ausgegangen werden.«

Normenkette:

BGB § 675, § 145 ; BRAGO § 37 Nr. 7 ;

Tatbestand: