BGH - Beschluß vom 30.03.2006
VII ZB 69/05
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 939
FamRZ 2006, 861
JurBüro 2006, 424
MDR 2006, 1316
NJW 2006, 1525
Rpfleger 2006, 437
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 11/05
LG Bayreuth, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 271/95

Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen VII ZB 69/05

DRsp Nr. 2006/11040

Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

»a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren, in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.