OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.06.1999
8 W 1353/99
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 § 11 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 586
MDR 1999, 1155
NJW-RR 2000, 1744
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5972/97

Anwaltsgebühren: Vergleichsgebühr bei Mitvergleich nicht rechtshängiger Ansprüche

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 8 W 1353/99

DRsp Nr. 1999/10488

Anwaltsgebühren: Vergleichsgebühr bei Mitvergleich nicht rechtshängiger Ansprüche

»Wird ein nicht rechtshängiger Betrag in einen vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich einbezogen, so ist auch für diesen Betrag eine 19,5/10 Gebühr gemäß § 11 I 4 BRAGO festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 § 11 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers führt zum Erfolg.

Gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8 U 1189/98 - vom 06.10.1998 ist der Streitwert des Rechtsstreits auf DM 175.000,00, der überschießende Wert des Vergleichs vom 10.09.1998 auf DM 259.000,00 festgesetzt worden.

Nach Nr. VII des Vergleichs vom 10.09.1998 war der Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth - Az. 2 O 8321/97 - einbezogen worden. Dieser Rechtsstreit war vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth jedenfalls seit dem 24.02.1998 rechtshängig

Der Streitwert dieses Rechtsstreits ist vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 01.12.1998 auf DM 208.202,61 festgesetzt worden.

Dieser Rechtsstreit war mit einem Streitwert von DM 208.202,61 als gerichtliches Verfahren i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO anhängig. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 erhöht sich die Vergleichsgebühr auf 19,5/10.