Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist begründet.
Das Amtsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht nur aus dem Scheidungsstreitwert, sondern auch aus dem der elterlichen Sorge anfällt. Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der Gegenstand des "Beweisaufnahmeverfahrens" (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 31 BRAGO, Rdnr. 217).
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