OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.1992
23 W 328/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs 2 § 38 Abs 2 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 1135
OLGReport-Hamm 1993, 111
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 114/91

Anwaltsgebühren nach Erlass eines Versäumnisurteils und Einlegung des Einspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 23 W 328/92

DRsp Nr. 2006/6513

Anwaltsgebühren nach Erlass eines Versäumnisurteils und Einlegung des Einspruchs

»Ist vor Erlaß eines Versäumnisurteils die Sache mit den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien erörtert worden und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zur Hauptsache das Versäumnisurteil aufrechterhalten, so erhält der Prozeßbevollmächtigte der obsiegenden Partei nicht mehr an Verhandlungs- und Erörterungsgebühren als eine volle und eine halbe Gebühr.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs 2 § 38 Abs 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 114/91
Fundstellen
MDR 1993, 1135
OLGReport-Hamm 1993, 111