Anwaltsgebühren nach Erlass eines Versäumnisurteils und Einlegung des Einspruchs
OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 23 W 328/92
DRsp Nr. 2006/6513
Anwaltsgebühren nach Erlass eines Versäumnisurteils und Einlegung des Einspruchs
»Ist vor Erlaß eines Versäumnisurteils die Sache mit den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien erörtert worden und wird nach Einspruch und streitiger Verhandlung zur Hauptsache das Versäumnisurteil aufrechterhalten, so erhält der Prozeßbevollmächtigte der obsiegenden Partei nicht mehr an Verhandlungs- und Erörterungsgebühren als eine volle und eine halbe Gebühr.«