I. Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Auf Grund Ermächtigung der Wohnungseigentümer hat sie - anwaltlich vertreten - den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattgegeben und den Antragsgegner u.a. verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. eine Verhandlungsgebühr nach §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angemeldet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt. Die gegen die Nichtberücksichtigung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 135,49 EURO nebst restlicher Auslagenpauschale und Umsatzsteuer gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der das Ziel der Berücksichtigung der Verhandlungsgebühr weiterverfolgt wird.
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