BGH - Beschluß vom 24.07.2003
V ZB 12/03
Normen:
BRAGO §§ 35 63 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 450
BGHReport 2003, 1311
MDR 2003, 1317
NJW 2003, 3133
NZM 2003, 813
ZMR 2003, 756
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen V ZB 12/03

DRsp Nr. 2003/10777

Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

»Wird in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, so erhält ein Rechtsanwalt trotzdem nach § 35 BRAGO die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.«

Normenkette:

BRAGO §§ 35 63 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Auf Grund Ermächtigung der Wohnungseigentümer hat sie - anwaltlich vertreten - den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattgegeben und den Antragsgegner u.a. verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. eine Verhandlungsgebühr nach §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angemeldet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt. Die gegen die Nichtberücksichtigung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 135,49 EURO nebst restlicher Auslagenpauschale und Umsatzsteuer gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der das Ziel der Berücksichtigung der Verhandlungsgebühr weiterverfolgt wird.