Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist zum größten Teil begründet.
Dem im Wege der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller beigeordneten Rechtsanwalt steht die mit dem Festsetzungsantrag vom 24. Mai 2005 zum Aktenzeichen 54 F 72/05 geltend gemachten Gebühren im Umfang von noch 596,24 EUR zu.
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