Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18. März 2014-
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob acht Arbeitnehmer als leitende Angestellte anzusehen sind. Das Arbeitsgericht hat den auf die Feststellung, dass diese Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten seien, gerichteten Antrag mit Beschluss vom 15. Januar 2014 abgewiesen.
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