LAG Köln - Beschluss vom 26.05.2014
5 Ta 115/14
Normen:
§§ 23, 33 RVG; § 5 Abs. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 233/12

Anwaltsgebühren in einem Beschlussverfahren betreffend den Status mehrerer Arbeitnehmer

LAG Köln, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 115/14

DRsp Nr. 2014/13053

Anwaltsgebühren in einem Beschlussverfahren betreffend den Status mehrerer Arbeitnehmer

1. Bei der Bemessung des Streitwertes für ein Beschlussverfahren, in dem es um den Status von mehreren Arbeitnehmern geht, ist darauf abzustellen, ob es sich um nicht parallele oder parallele Fälle handelt.2. Handelt es sich um nicht parallele Fälle, ist für jeden Fall der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzusetzen.3. Handelt es sich um parallele Fälle, ist für den ersten Fall der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und für jeden weiteren Fall der halbe Hilfswert anzusetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18. März 2014- 7 BV 233/12 - abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 23, 33 RVG; § 5 Abs. 3 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob acht Arbeitnehmer als leitende Angestellte anzusehen sind. Das Arbeitsgericht hat den auf die Feststellung, dass diese Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten seien, gerichteten Antrag mit Beschluss vom 15. Januar 2014 abgewiesen.