BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 77/04
Normen:
BRAGO § 57 § 58 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 400
FamRZ 2005, 203
JurBüro 2005, 139
MDR 2005, 475
NJW-RR 2005, 706
Rpfleger 2005, 165
WM 2005, 183
ZIV 2005, 225
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.03.2003
AG Bonn,

Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung bei Erteilung mehrerer Vollstreckungsaufträge

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 77/04

DRsp Nr. 2004/20121

Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung bei Erteilung mehrerer Vollstreckungsaufträge

»Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.«

Normenkette:

BRAGO § 57 § 58 ;

Gründe: