LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O (Baul) 12/89
Anwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren vor Anrufung der Kammer für Baulandsachen
OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 23 W 628/91
DRsp Nr. 2006/10237
Anwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren vor Anrufung der Kammer für Baulandsachen
»Für die Vertretung eines Betroffenen in einem gemäß § 212BauGB in Verbindung mit landesrechtlichen Verordnungen vor Anrufung der Kammer für Baulandsachen nach § 217BauGB zwingend vorgeschriebenen Widerspruchsverfahren erwächst einem Anwalt eine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO.Diese gehört zu den notwendigen Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits vor der Kammer für Baulandsachen und ist dort vom Prozeßgericht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO zu berücksichtigen.«