OLG München - Beschluss vom 11.01.2006
Verg 21/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 244
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - Z3-3-3194.1-04-02/05 - 08.09.2005,

Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren; Angemessenheit des Höchstsatzes

OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen Verg 21/05

DRsp Nr. 2006/30134

Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren; Angemessenheit des Höchstsatzes

»Der Höchstsatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Anwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nur bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen gerechtfertigt. In einem durchschnittlich schwierigen Nachprüfungsverfahren ist ein solcher Ansatz auch dann unbillig, wenn eine mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer stattgefunden hat.«

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 2400;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Offenen Verfahren europaweit die Gebäudeautomation für den Neubau des Max-Planck-Instituts für molekulare Biomedizin in ... aus. Die Antragstellerin stellte am 16.02.2005 einen Nachprüfungsantrag, welchem die Vergabekammer mit Beschluss vom 19.04.2005 stattgab. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde dieser Beschluss durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.07.2005 aufgehoben, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und die Verfahrenskosten der Antragstellerin auferlegt; die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer wurde für die Antragsgegnerin für notwendig erklärt.