Der Antrag der Rechtsanwältin X. auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 21.01.2013 Bezug. Darin ist ausgeführt:
"Für die Vertretung in Verfahren nach dem ThUG erhält der Anwalt Gebühren in entsprechender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. VV- RVG 6300 ff.).
§ 20 Abs. 2 ThUG enthält nur eine Verweisung auf § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 des RVG, nicht aber auf § 51 RVG.
Die Bewilligung einer Pauschvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt kommt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nur in folgenden Verfahren in Betracht:
- Straf- und Bußgeldsachen
- Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Verfahren nach dem IStGHGesetz.
Eine Anwendung auf generell alle Gebühren des 6. Abschnitts des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, insbesondere auch auf die Rechtsanwaltsgebühren in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen VV- RVG 6300 ff., bestimmt § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nicht.
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