OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.02.2013
15 W 1555/12 Th
Normen:
ThUG § 1;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 21.01.2013
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AR 19/11

Anwaltsgebühren im Verfahren nach dem ThUG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 15 W 1555/12 Th

DRsp Nr. 2013/3460

Anwaltsgebühren im Verfahren nach dem ThUG

Für die Vertretung in Verfahren nach dem ThUG kann der Rechtsanwalt keine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen.

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwältin X. auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ThUG § 1;

Gründe

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 21.01.2013 Bezug. Darin ist ausgeführt:

"Für die Vertretung in Verfahren nach dem ThUG erhält der Anwalt Gebühren in entsprechender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz20 Abs. 1 ThUG i.V.m. VV- RVG 6300 ff.).

§ 20 Abs. 2 ThUG enthält nur eine Verweisung auf § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 des RVG, nicht aber auf § 51 RVG.

Die Bewilligung einer Pauschvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt kommt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nur in folgenden Verfahren in Betracht:

- Straf- und Bußgeldsachen

- Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Verfahren nach dem IStGHGesetz.

Eine Anwendung auf generell alle Gebühren des 6. Abschnitts des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, insbesondere auch auf die Rechtsanwaltsgebühren in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen VV- RVG 6300 ff., bestimmt § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nicht.