OLG München - Urteil vom 30.07.2014
34 Wx 203/13 Th
Normen:
ThuG § 20; RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 26/13

Anwaltsgebühren im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

OLG München, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 203/13 Th

DRsp Nr. 2014/15302

Anwaltsgebühren im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

RVG § 51 § 51 RVG a.F. ist auf Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz nicht anwendbar.

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwältin W. vom 14. März 1014, ihr für ihre Tätigkeit in einem Therapieunterbringungsverfahren eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ThuG § 20; RVG § 51;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 23.5.2011 ist Rechtsanwältin W. dem Betroffenen für die Verlängerung der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 14.3.2014 hat sie beantragt, ihr für ihre Tätigkeit im Therapieunterbringungsverfahren gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.

Zu diesem Antrag hat die Vertreterin der Staatskasse unter dem 11.6.2014 Stellung genommen und angeregt, den Antrag abzulehnen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorgenannten Stellungnahme verwiesen, auf welche die Antragstellerin unter dem 24.7.2014 erwidert hat.

II.

Der Antrag war abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG a.F. liegen nicht vor.