Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
II.Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04.09.2014 gegen den am 28.08.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 27.08.2014,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
I.
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