Auf die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2014 wird der Nichtabhilfebeschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 30. Juni 2014 aufgehoben und insoweit das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
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