OLG Naumburg - Beschluss vom 21.07.2014
10 W 34/14
Normen:
GKG -KV Nr. 2111; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 13; ZPO § 888; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 58/13

Anwaltsgebühren im Verfahren der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 10 W 34/14

DRsp Nr. 2014/15129

Anwaltsgebühren im Verfahren der Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO

Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO bedarf es aufgrund der Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG keiner Wertfestsetzung. Eine Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Trotz der nicht selten begrenzten Wirkung des Zwangsverfahrens entspricht dieser Wert dem ungeteilten Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der titulierten Verpflichtung, deren Erfüllung erwirkt werden soll.

Auf die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2014 wird der Nichtabhilfebeschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 30. Juni 2014 aufgehoben und insoweit das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 2111; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 13; ZPO § 888; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.