Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Mit Beschluss vom 14.11.2011 erklärte der Senat einen am 27.1.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7.740.023,20 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde, für vollstreckbar. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.9.2012 auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig und setzte den Beschwerdewert auf 7.740.023,20 EUR fest (Az. III ZB 75/11).
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