OLG München - Beschluss vom 08.08.2013
34 Sch 10/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit a;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.10.2012

Anwaltsgebühren im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 34 Sch 10/11

DRsp Nr. 2014/6398

Anwaltsgebühren im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs verbleibt es für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG; eine entsprechende Anwendung des Unterabschnitts 2 (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a), der die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrifft und Verfahrensgebühren nach Nr. 3206 mit Nr. 3208 zur Folge hätte, kommt nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit a;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14.11.2011 erklärte der Senat einen am 27.1.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7.740.023,20 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde, für vollstreckbar. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.9.2012 auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig und setzte den Beschwerdewert auf 7.740.023,20 EUR fest (Az. III ZB 75/11).