Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 18.349,56 € festgesetzt.
Die nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kostenfestsetzungsantrag dürfte bereits unzulässig sein, weil der Antragstellerin aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen vom 23.05.2012 (AZ: 7 T 194/12) ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtskräftig aberkannt wurde.
1.
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