OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2013
25 Sch 3/11
Normen:
ZPO § 1063 Abs. 3; RVG § 17 Nr. 4b;

Anwaltsgebühren im Verfahren der Anordnung der vorläufigen Vollstreckung aus einem Schiedsspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 25 Sch 3/11

DRsp Nr. 2013/25799

Anwaltsgebühren im Verfahren der Anordnung der vorläufigen Vollstreckung aus einem Schiedsspruch

1. Kostenfestsetzungsbeschlüsse und die hierauf ergehenden Beschwerdeentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft fähig. 2. In dem Verfahren nach § 1063 Abs. 3 ZPO entstehen keine gesonderten Anwaltsgebühren.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 18.349,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1063 Abs. 3; RVG § 17 Nr. 4b;

Gründe

Die nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Kostenfestsetzungsantrag dürfte bereits unzulässig sein, weil der Antragstellerin aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Essen vom 23.05.2012 (AZ: 7 T 194/12) ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtskräftig aberkannt wurde.

1.