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2000
Sonstige
OLG
OLG Nürnberg
OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.02.2000
10 WF 483/00
Normen:
BRAGO
§
63
Abs.
3
;
VV-RVG Nr.
3101
, Nr.
3104
(redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 195
EzFamR aktuell 2000, 176
FamRZ 2000, 1385
JurBüro 2000, 414
OLGR-Nürnberg 2000, 218
Rpfleger 2000, 353
Vorinstanzen:
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen
1 F 408/99
Anwaltsgebühren im Verfahren auf Hausratsverteilung bei Getrenntleben
OLG Nürnberg,
Beschluß
vom 14.02.2000
- Aktenzeichen 10 WF 483/00
DRsp Nr. 2000/2269
Anwaltsgebühren im Verfahren auf Hausratsverteilung bei Getrenntleben
»Auch im Verfahren auf Hausratsverteilung bei Getrenntleben erhält der Rechtsanwalt die in §
31
BRAGO
bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.«
Normenkette:
BRAGO
§
63
Abs.
3
;
VV-RVG Nr.
3101
, Nr.
3104
(redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Gründe:
I.
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