KG - Beschluss vom 05.10.2016
1 Ws 1/16
Normen:
RVG § 55 Abs. 5 S. 1; RVG -VV Nr. 4141; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a; StPO § 304 Abs. 3; StPO § 464b S. 3; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 152 Js 182/15

Anwaltsgebühren im strafrechtlichen RehabilitierungsverfahrenErfallen der BefriedungsgebührWert der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen

KG, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 1/16 - Aktenzeichen 1 Ws 42/16

DRsp Nr. 2016/17934

Anwaltsgebühren im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren Erfallen der Befriedungsgebühr Wert der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen

1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 RVG -VV. 2. Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-)Beschlüsse "verteilt" wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-)Beschlüsse zusammenzurechnen und kann eine Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln sein. 3. Zur Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst a RVG -VV.

Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts J., x, xstraße x, gegen die Beschlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 13. November 2015 und 4. Dezember 2015 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 5 S. 1; RVG -VV Nr. 4141; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a; StPO § 304 Abs. 3; StPO § 464b S. 3; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1;

Gründe: