OLG Koblenz - Beschluss vom 22.12.2005
14 W 817/05
Normen:
RVG § 15 § 19 § 61 ; RVG -VV Vorbemerk. 3 Abs. 5; BRAGO § 13 § 37 Nr. 3 § 48 § 31 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 134
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 303/04

Anwaltsgebühren im selbständigen Beweisverfahren und im späteren Rechtsstreit; Maßgebliches Recht in der Übergangszeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 14 W 817/05

DRsp Nr. 2006/27459

Anwaltsgebühren im selbständigen Beweisverfahren und im späteren Rechtsstreit; Maßgebliches Recht in der Übergangszeit

»1. Das selbstständige Beweisverfahren und ein späterer Rechtsstreit sind nach neuem Recht verschiedene Angelegenheiten i.S. von § 15 RVG.2. Ist ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem 1. 7. 2004 durchgeführt worden und schließt sich ein Rechtsstreit an, für den der Prozessauftrag nach dem 1. 7. 2004 erteilt wurde, richten sich die anwaltlichen Gebühren für das Beweisverfahren nach der BRAGO, im Übrigen jedoch nach dem RVG. Dabei ist die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs anzurechnen.«

Normenkette:

RVG § 15 § 19 § 61 ; RVG -VV Vorbemerk. 3 Abs. 5; BRAGO § 13 § 37 Nr. 3 § 48 § 31 ;

Gründe:

Die Klägerin leitete Anfang Februar 2004 ein selbständiges Beweisverfahren ein, das im Juli 2004 abgeschlossen wurde. Im September 2004 erhob sie wegen desselben Sachverhalts Klage, die erfolgreich war.

Die Festsetzung ihrer Kosten im selbständigen Beweisverfahren hat die Klägerin nach der BRAGO beantragt. Daneben bittet sie um Festsetzung der im Klageverfahren entstandenen Kosten nach dem RVG.