OLG Bamberg, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 142/00
DRsp Nr. 2005/13279
Anwaltsgebühren im Scheidungsverbundverfahren
1. War der Rechtsanwalt lediglich beauftragt, in einem Termin im Scheidungsverbundverfahren einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, so entsteht hierdurch die 5/10 Gebühr gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2BRAGO.2. Der Gegenstandswert bemißt sich nach dem Wert der Ehesache und sämtlicher Folgesachen, auf die sich der Rechtsmittelverzicht bezieht.3. Diesen Gebührenanspruch kann der Rechtsanwalt gem. § 19BRAGO gegen seinen Auftraggeber festsetzen lassen.